Fahrlehrer Aus- und Weiterbildung

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FAHRLEHRER ERSTAUBILDUNG KLASSE BE:
Voraussetzungen
Mindestalter: 22 Jahre
» Besitz aller Fahrerlaubnisklassen mit Ausnahme von D
» Hauptschulabschluss und Berufsausbildung oder gleichwertige Ausbildung
» Gutachten über die körperliche und geistige Eignung


FAHRLEHRER AUFBAUKURSE

Klasse A:
» Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
» Fahrpraxisnachweis über mindestens 2 Jahre in den letzten 5 Jahren

Klasse CE:
» Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
» Fahrpraxisnachweis über mindestens 2 Jahre in den letzten 5 Jahren
» Alternativ: 60 Fahrstunden in einer Fahrschule

Klasse DE:
» Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
» Fahrpraxisnachweis über mindestens 2 Jahre in den letzten 5 Jahren
» Alternativ: 60 Fahrstunden in einer Fahrschule


FAHRLEHRER FORTBILDUNG

Jeder Fahrlehrer muss innerhalb von 4 Jahren an einer mindestens dreitägigen zusammenhängenden Weiterbildung nach §53, I FahrlG (ehem. §33a) Fahrlehrergesetz teilnehmen. Alternativ kann die Weiterbildung an einzelnen Tagen stattfinden, dabei sind jedoch dann 4 Tages-Veranstaltungen zu besuchen.

Ausbildungsdauer:
» 3 Tage-Block (je 8 UE, 24 insgesamt)
» 4 Einzeltage (je 8 UE, 32 insgesamt)


FAHRSCHUL-BWL

Wer eine Fahrschule selbstständig eröffnen will, benötigt die Fahrschul-Erlaubnis.
Nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes wird diese nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Eine davon ist die Teilnahme an einem Seminar über Fahrschul-Betriebswirtschaftslehre.

Eröffnung der Fahrschule (Standort, Rechtsform, Behörden,Vertragsrecht)
Finanzierung (Investitionsbedarf, Finanzbedarf)
Marketing (Raum, Büromanagement, Kundenbetreuung, Absatz, Wettbewerb, Werbung)
Rechnungswesen (Kalkulation, Buchführung, steuerliche Pflichten, Bilanzen, Zahlungsverkehr, betriebliche Kennzahlen)
Arbeits- und Sozialrecht (Personalwesen, Arbeitsvertrag, Sozialversicherung)
Ausbildungsdauer:
70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten


AUSBILDUNGSFAHRLEHRER / -SCHULE

Wer Fahrlehreranwärter in seiner Fahrschule ausbilden möchte, benötigt dazu die Anerkennung als Ausbildungsfahrschule. Der Fahrlehrer, der die tatsächliche Ausbildung übernimmt, muss Ausbildungsfahrlehrer sein. Für beide Bereiche wurde das Seminar „Einweisungslehrgang nach §16, I S2; §35, I S2 Nr. 2 FahrlG (ehem. §9b §21a)“ geschaffen.
Voraussetzungen:
Fahrschulerlaubnis seit mindestens 3 Jahren
Fahrlehrer Klasse BE mit mind. dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit in den letzten 5 Jahren
Ausbildungsdauer:
3 Tage (24 Unterrichtseinheiten)

Termine

Für dieses Angebot sind folgende Durchführungen bekannt:
Termin Preis Ort Bemerkungen
Beginnt laufend auf Anfrage Dr.-Ernst-Derra-Straße 6
94036 Passau
DER BERUF FAHRLEHRER Der Beruf des Fahrlehrers erfordert eine qualifizierte Ausbildung und ständige Weiterbildung. Permanente Weiterbildung, d. h. Verfolgen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der entsprechenden Auslegung durch die relevanten Gerichte (Rechtsprechung), der technischen Entwicklung in der Breite der angebotenen Ausbildungsgänge, der Unfallforschung und der Pädagogik der Erwachsenenausbildung ist unabdingbar. Fahrlehrer müssen gem. FahrlG in einem festgesetzten Zeitintervall (vier Jahre) regelmäßig an einer mehrtägigen Fortbildung teilnehmen. Das Missachten dieser Pflicht ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und kann zum Versagen der Lehrberechtigung führen. Zusätzlich sind für die Selbstständigkeit oder die Tätigkeit als Ausbildungsfahrschule bzw. Ausbildungsfahrlehrer spezielle Schulungen erforderlich. Besuchen Sie uns auf unserer Homepage: www.gbs-passau.de